ZGB 604 Abs. 1 schränkt den Grundsatz der jederzeit möglichen Teilungsklage wie folgt ein:
- Gesetzlicher Teilungsaufschub (ZGB 604 Abs. 1)
- Teilungsaufschub auf unbestimmte Zeit
- Teilungsverbot
- unter den Erben vereinbarter Teilungsaufschub
- Teilungsaufschub-Anordnung durch den Erblasser
- Gerichtlicher Teilungsaufschub (ZGB 604 Abs. 2)
Art. 604 ZGB
B. Teilungsanspruch
1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
2 Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
3 Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
Weiterführende Informationen
- Erbteilung | erb-teilung.ch