- Allgemein
- Auf Antrag des Klägers kann das Gericht die zur Sicherung notwendigen Anordnungen treffen:
- Sicherstellung
- Vormerkung im Grundbuch
- Auf Antrag des Klägers kann das Gericht die zur Sicherung notwendigen Anordnungen treffen:
- Zahlungsunfähigkeit eines Erben
- Rechtsgrundlage: ZGB 604 Abs. 3
- Miterben eines zahlungsunfähigen Erben haben Anspruch auf vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung ihrer Rechte
- Voraussetzungen
- Fruchtlose Pfändung
- Zahlungseinstellung
- Häufige Betreibungen
- Gefährdungsnachweis ist nicht erforderlich
- Begehrensart
- als selbständiges Begehren
- als vorsorgliche Massnahme im Rahmen des Erbteilungsprozesses
Art. 604 Abs. 3 ZGB
Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
Weiterführende Informationen
- Zivilprozess | zivilprozess.ch