Checkliste „Voraussetzungen für die Erbteilungsklage“
Checkliste: Voraussetzungen für eine Erbteilungsklage
Bestehen einer Erbengemeinschaft
Allgemein
Vorhandensein einer Mehrheit von Erben
Ist nur ein Alleinerbe (auch: Universalerbe) vorhanden, ist eine Erbteilung per se nicht möglich
Bekanntsein aller Miterben
Allgemein
Für eine Erbteilung – durch Vertrag oder durch den Richter – müssen alle Erbberechtigten bekannt sein, damit bestimmt werden kann, wieviele wie grosse Anteile zu bilden sind.
Hinderungsfälle
Unsicherheit über das Vorhandensein eines Erben (ZGB 554 Ziffer 2)
Nichtbekanntsein aller Erben (ZGB 554 Ziffer 3)
Massnahme
Anordnung einer amtlichen Erbschaftsverwaltung (ZGB 554)
Vorhandensein einer Erbschaft
Allgemein
Es muss Erbschaftssubstrat vorhanden sein, welches geteilt werden kann (Erbmasse)
Aktivmasse
Normalerweise wird Aktivmasse geteilt.
Überwiegende Passivmasse
Denkbar ist auch die Teilung einer Erbmasse, welche überwiegend aus Passiven besteht.
Tilgung oder Sicherstellung
Die Erben haben das Recht, vor einer Erbteilung die Tilgung oder Sicherstellung zu verlangen.
Im Falle eines solchen Antrages kann nur zur Teilung gelangen, was nach Abzug aller sicherzustellenden Schulden übrigbleibt.
Abwesenheit von Teilungshindernissen
Allgemein
Eine Erbteilungsklage sollte nicht erhoben werden, wenn Teilungshindernisse einer Erbteilung entgegenstehen.
Teilungshindernisse / Gründe
Vorliegen einer fortgesetzten Erbengemeinschaft
Von den Miterben vertraglich wegbedungener Teilungsanspruch
Vom Erblasser angeordneter Teilungsaufschub
Der Erblasser hat durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) (für eine bestimmte Zeit) eine Verschiebung der Erbteilung angeordnet
Gesetzlicher Teilungsaufschub (ZGB 605 Abs. 1)
Rücksichtnahme auf einen noch nicht geborenen Erben (ZGB 544 Abs. 1), d.h. auf ein gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind, welches unter Vorbehalt, dass es lebend geboren wird, erbfähig ist
Richterlicher Teilungsaufschub
Auf begründetes Gesuch eines oder mehrerer Erben kann der Richter die Teilung aufschieben, wenn diese im verlangten Zeitpunkt einen erheblichen Schaden anrichten würde.
Keine Litispendenz
Keine selbständige zweite Erbteilungsklage eines Beklagten
Sofern bereits eine Erbteilungsklage hängig ist, kann ein Beklagter nicht eine selbständige zweite Erbteilungsklage einleiten